Verordnungen Rettungswesten
ES-TRIN Artikel 13.08, Absatz 2-3: Rettungsringe und Rettungswesten
2) An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare Rettungsweste entsprechend
a) der geänderten Verordnung (UE) 2016/4251; oder
b) dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code Absatz 2.2
griffbereit vorhanden sein.
Die Anforderungen des Buchstabens a gelten als erfüllt, wenn die Rettungsweste den Europäischen Normen EN ISO 12402-2 : 2020, EN ISO 12402-3 : 2020, EN ISO 12402-4 : 2020 entspricht.
Für Kinder sind auch Feststoffwesten, die den Buchstaben a oder b entsprechen, zulässig.
3) Rettungswesten müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach Artikel 13.08 Nummer 2 griffbereit vorhanden sein.
Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach Buchstabe a oder b des Artikels 13.08 Nummer 2 zulässig.
Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach Artikel 13.08 Nummer 2 vorhanden sein.
Dabei sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach Buchstabe a oder b des Artikels 13.08 Nummer 2 zulässig.
Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge
Artikel 13.08, wobei Feststoffwesten jedoch auch für Erwachsene zulässig sind;
BPR Art. 1.08 – Einsatz von Rettungswesten
1. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach ES-TRIN Art. 13.08 Abs. 2 tragen.
a) beim Anund Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
b) bei Aufenthalt im Beiboot,
c) bei Arbeiten außenbords, oder
d) bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Absatz 5 nicht durchgehend gesetzt sind.
2. Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.
50N Schwimmhilfe, Auftriebsmittel (ISO 12402-5)
Keine Rettungsweste.
Für geübte Schwimmer in Ufernähe und in der Nähe eventueller Helfer.
Nicht sicher bei Bewusstlosigkeit.
100N Rettungsweste (ISO 12402-4)
Für Benutzer auf Binnengewässern und an geschützten Wässern.
Eingeschränkt sicher bei Bewusstlosigkeit (kleidungsabhängig).
150N Rettungsweste (ISO 12402-3)
Für Benutzer auf Binnengewässern, Freiwasser und Küsten.
Eingeschränkt sicher beim Tragen von (schwerer und/oder) wasserdichter Kleidung.
275N Rettungsweste (ISO 12402-2)
Für Benutzer auf offener See bei extrem schwierigen Bedingungen.
In fast allen Fällen sicher bei Bewusstlosigkeit, auch mit schwerer und/oder wasserdichter Kleidung.
Rettungsweste Seeschifffahrt (SOLAS - MED 96/98/EG)
Entspricht mindestens den Normen der SOLAS.
Auftriebskapazität ca. 175N.
Automatisch aufblasbare Rettungsweste 150N - 275N mit vollständiges Doppelsystem, 1 Schwimmkörper mit 2 Kammern, 2 CO2Patronen und 2 Mechanismen.
Diese Westen sind für Benutzer auf offener See bei extrem schwierigen Bedingungen geeignet.
Die Verwendung bei Bewusstlosigkeit ist auch mit schwerer Kleidung in fast allen Fällen sicher.