Verordnungen für Rettungsflöße
ES-TRIN Artikel 13.09, Absatz 5 (Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe) - Rettungsmittel
Sammelrettungsmittel sind Beiboote nach Artikel 13.07 sowie Rettungsflöße.
Rettungsflöße müssen
a) über eine Beschriftung verfügen, aus welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind;
b) ausreichend Raum für die im Sitzen Platz nehmende zulässige Zahl der Personen bieten;
c) einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 750 N je Person haben;
d) mit einem mit dem Fahrgastschiff verbundenen Seil zur Vermeidung von Abtreiben versehen sein;
e) aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50 °C sein;
f) eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen;
g) rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm2 haben;
h) von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein;
i) mit geeigneten Einrichtungen von den Evakuierungsflächen nach Artikel 19.06 Nummer 8 in die Rettungsflöße versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Fläche der größten Einsenkung größer als 1 m ist.