Bedingungen und Konditionen
HOENDEROP BVBoelewerf 32987 VD RidderkerkDie Niederlande
Artikel 1 Anwendung
1. Die vorliegenden Bedingungen (die unter der Nummer 24.131.680 bei der Handelskammer in Rotterdam hinterlegt wurden) finden Anwendung auf alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen, Produkte und Dienstleistungen der Hoenderop BV (eingetragen in das Handelsregister der Handelskammer Rotterdam unter der Nummer 24.131.680).
2. Außer bei schriftlicher anderslautender Vereinbarung bilden diese Bedingungen einen Bestandteil aller zwischen einem Auftraggeber (worunter sowohl ein Käufer als auch ein Auftraggeber zu verstehen ist) und der Hoenderop BV abgeschlossenen Verträge. Die vorliegenden Bedingungen waren beiden Parteien beim Vertragsabschluss bekannt.
3. Sollten ggf. vom Auftraggeber verwendete einheitliche Einkaufsbedingungen mit den vorliegenden Lieferbedingungen zusammentreffen, so sind die letztgenannten Lieferbedingungen maßgeblich. Die Hoenderop BV kann abweichende Bedingungen akzeptieren. Die vom Auftraggeber verwendeten Bedingungen sind nur dann für die Hoenderop BV anwendbar, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von der Hoenderop BV akzeptiert wurden.
4. Sollte(n) sich eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen als ganz oder teilweise nichtig oder auf andere Weise ungültig erweisen, so bleibt die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt.
Artikel 2 Angebote
1. Außer bei ausdrücklicher anderslautender Angabe im Angebot haben alle Angebote, Kostenvoranschläge und Preisangaben eine Gültigkeit von dreißig (30) Tagen. Alle von oder im Namen der Hoenderop BV sowohl mündlich als auch schriftlich abgegebenen Angebote und Preisangaben sind unverbindlich. Unter Angeboten sind auch deren eventuellen Anlagen zu verstehen.
2. Bei zusammengesetzten Preisangaben besteht auf keinen Fall eine Verpflichtung zur Lieferung eines Teiles des Angebots für einen proportionalen Teil des für die gesamte Angebotsmenge angegebenen Preises.
3. Wurden nur für einen Teil der auszuführenden oder herzustellenden Leistungen Informationen vorgelegt, so ist die Hoenderop BV nicht an die Preisangabe für den ganzen Umfang gebunden, wenn sich herausstellt, dass der nicht vorgelegte Teil einen verhältnismäßig größeren Arbeitsaufwand erfordert als der Teil, für den Informationen vorgelegt wurden.
Artikel 3 Zustandekommen von Verträgen
Verträge kommen zustande, wenn die Hoenderop BV nach dem Eingang des vom Auftraggeber erteilten Auftrags diesen entweder bestätigt oder mit dessen Ausführung beginnt.
Artikel 4 Änderung des Auftrags
1. Von oder im Namen des Auftraggebers angebrachte Änderungen im ursprünglichen Auftrag, die einen höheren Kostenaufwand verursachen, als bei der Preisangabe angenommen werden konnte, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Im Auftrag angebrachte Veränderungen bilden keinen Anlass, einen niedrigeren als den vereinbarten Betrag in Rechnung zu stellen.
2. Vom Auftraggeber nach der Auftragserteilung verlangte Änderungen müssen der Hoenderop BV schriftlich vom Auftraggeber mitgeteilt werden. Erfolgt diese Mitteilung auf andere Weise, so liegt das Risiko für die Ausführung der Änderungen beim Auftraggeber.
3. Veränderungen an einem bereits erteilten Auftrag können eine Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit zur Folge haben.
Artikel 5 Eigentum des Auftraggebers
1. Die Hoenderop BV muss bei der Aufbewahrung und Benutzung aller ihr von oder im Namen des Auftraggebers anvertrauten Sachen dieselbe Sorgfalt wie für ihr eigenes Eigentum walten zu lassen.
2. Unbeschadet der im vorigen Absatz sowie weiterhin in diesen Lieferbedingungen festgehaltenen Bestimmungen trägt der Auftraggeber das Risiko für die erwähnten Sachen. Falls er eine Deckung des erwähnten Risikos wünscht, so muss er dafür auf eigene Kosten eine Versicherung abschließen. Der Auftraggeber muss das Rückgriffsrecht seiner Versicherung auf die Hoenderop BV vertraglich in dem Versicherungsverhältnis ausschließen.
Artikel 6 Eigentum von Hoenderop BV
1. Die Hoenderop BV behält sich das Eigentum an sämtlichen an den Kunden gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung aller vom Kunden für die kraft des Vertrags gelieferten oder noch zu liefernden Produkte bzw. erbrachten oder noch zu erbringenden Tätigkeiten an die Hoenderop BV vor.
2. Bei Beschädigung oder Untergang der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Sachen im Sinne des vorigen Absatzes wird der dadurch entstandene Schaden in Rechnung gestellt, unbeschadet des Rechts, Kosten und Zinsen zu verlangen.
Artikel 7 Zahlung
1. Die Zahlung hat ohne Abzüge oder Aufrechnung so zu geschehen, dass die Hoenderop BV innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist über den in Rechnung gestellten Betrag verfügen kann.
2. Außer bei anderslautender Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage, gerechnet ab dem Rechnungsdatum.
3. Die Hoenderop BV ist dazu berechtigt, vor der Ablieferung eine ausreichende Sicherheitsleistung für die Bezahlung zu verlangen, und kann die Fertigstellung des Auftrags einstellen, falls keine solche Sicherheitsleistung gegeben werden kann. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gilt der Auftraggeber als von Rechts wegen im Verzug befindlich.
4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden dem Auftraggeber über den Rechnungsbetrag Zinsen in Rechnung gestellt, die mit den gesetzlichen Handelszinsen übereinstimmen. Angebrochene Monate werden im Rahmen der Berechnung dieser Zinsen als ganze Monate gezählt.
5. Das Eigentum an Waren und Rechten verbleibt bei der Hoenderop BV und geht erst an dem Tag auf den Auftraggeber über, an dem dieser sowohl die geschuldete Grundsumme als auch alle Zinsen, Kosten und Entschädigungen in Bezug auf alle gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen beglichen hat.
6. Alle ggf. angefallenen sowohl gerichtlichen als auch außergerichtlichen Kosten in Bezug auf das Inkasso der vom Auftraggeber geschuldeten und nicht fristgemäß gezahlten Beträge gehen auf Rechnung des Auftraggebers. Für diese Kosten werden mindestens 15 % des geschuldeten Betrags angesetzt.
7. Alle mit dem Auftrag verbundenen Bankgebühren, einschließlich derjenigen, die für die Begleichung des Kontos anfallen, sind Kosten, die vom Kunden zu tragen sind.
Artikel 8 Preisänderungen
1. Nach Annahme des Auftrags eingetretene Änderungen der Kosten der für den Auftrag benötigten Dienstleistungen, Materialien und Halbfabrikate können an den Auftraggeber weiterberechnet werden.
2. Änderungen des angebotenen oder vereinbarten Preises, zu denen die Hoenderop BV aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet oder befugt ist, wie z.B. in Bezug auf Einfuhrabgaben, Umsatzsteuer, Lohnerhöhung usw., sind jederzeit zulässig.
Artikel 9 Lieferung
1. Außer bei ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung erfolgt die Lieferung immer ab Werk (EXW, ex Works) gemäß den Incoterms 2010. Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren an dem vereinbarten und/oder üblichen Ort bzw. zu der vereinbarten und/oder üblichen Zeit bereitgestellt werden.
2. Außer bei vorheriger anderslautender Vereinbarung wird bei einer freien Lieferung von Produkten immer die kostengünstigste Weise von Versand oder Transport gewählt. Bei jeder anderen Versandweise gehen die Mehrkosten in Bezug auf Transport, Verpackung und weitere Handhabungskosten auf Rechnung des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Waren bei der ersten Bereitstellung in Empfang zu nehmen. Falls der Auftraggeber diese Verpflichtung nicht erfüllt, können ihm alle daraus entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden.
Artikel 10 Teillieferung
Alle Teillieferungen, worunter auch die Lieferungen von Teilen eines zusammengesetzten Auftrags zu verstehen ist, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
Artikel 11 Lieferzeit
Als Lieferzeit gilt die von den Parteien vereinbarte Frist. Bei einer Lieferfrist handelt es sich niemals um eine Endfrist, sondern um einen angestrebten Termin. Die Hoenderop BV hat immer das Recht auf eine Nachlieferfrist von 30 Tagen, berechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist. Bevor die Hoenderop BV als im Verzug befindlich erachtet werden kann, muss der Auftraggeber die Hoenderop BV erst schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in Verzug setzen.
Artikel 12 Verzug des Auftraggebers
1. Falls sich der Fortschritt der Ausführung oder die Erbringung der Dienstleistungen oder Lieferung der Produkte durch einen Verzug auf Seiten des Auftraggebers oder durch eine Einwirkung höherer Gewalt auf Seiten des Auftraggebers verzögert, so kann die Hoenderop BV den vollständig vereinbarten Betrag in Rechnung stellen, unbeschadet ihres Rechts auf Forderung weiterer Kosten, Entschädigungen und Zinsen.
2. Im Falle des Verzugs auf Seiten des Auftraggebers kann die Hoenderop BV alle damit verbunden rechtlichen Folgen geltend machen und sind alle Forderungen der Hoenderop BV gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich und auf einmal einforderbar.
Artikel 13 Einwirkung höherer Gewalt
1. Falls ein Zulieferer der Hoenderop BV aus welchem Grund auch immer trotz entsprechender Mahnungen mit der Lieferung in Verzug bleibt oder nicht rechtzeitig oder nicht tauglich liefert, so gilt dies im Rechtsverhältnis der Hoenderop BV gegenüber dem Auftraggeber als Einwirkung höherer Gewalt ab dem Datum, zu dem die in Artikel 11 erwähnte (Nach-)Lieferfrist verstrichen ist. Eine Insolvenz des Zulieferers gilt im Hinblick auf die Vertragserfüllung als Einwirkung höherer Gewalt. Die Hoenderop BV hat das Recht, dem Auftraggeber ein ersetzendes Produkt eines anderen Lieferanten zu liefern. Die im Zusammenhang mit der Lieferung einer Alternative anfallenden Mehrkosten gehen bis zu 10 % des vereinbarten Kaufpreises auf Rechnung des Auftraggebers. Falls der angebotene Preis den von dem Auftraggeber und der Hoenderop BV vereinbarten Kaufpreis um mehr als 10 % überschreitet, so hat der Auftraggeber das Recht zur Auflösung des Vertrags, ohne dass Hoenderop BV oder der Auftraggeber durch diese Auflösung gegeneinander schadenersatzpflichtig sind. Der Auftraggeber muss diese Möglichkeit der Auflösung innerhalb von 14 Tagen, nachdem ihm dieser höhere Preis angeboten wurde, in Anspruch nehmen, wonach das Recht zur Auflösung erlischt.
2. Alle vom Willen der Parteien unabhängigen oder unvorhersehbaren Umstände, durch die der Auftraggeber die Erfüllung des Vertrags seitens der Hoenderop BV angemessenerweise nicht mehr verlangen kann, werden als Einwirkung höherer Gewalt erachtet. Unter Einwirkung höherer Gewalt sind auf jeden Fall Arbeitsausstände, Insolvenz des Lieferanten der Hoenderop BV, Transportschwierigkeiten, unzureichende Zulieferung von Roh- und/oder Kraftstoffen, Brand, behördliche Maßnahmen, wie u.a. Ein- und Ausfuhrverbote, Naturkatastrophen, Krieg und Mobilmachung sowie Kontingentierungen zu verstehen.
Artikel 14 Beendigung seitens der Hoenderop BV
1. Der Auftraggeber gilt ohne weitere Ankündigung als von ihm vertretbar im Verzug befindlich, wenn er eine oder mehrere Verpflichtungen aufgrund des Vertrags oder der vorliegenden Bedingungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, und/oder im Fall des gerichtlichen Zahlungsaufschubs oder der Insolvenz des Auftraggebers.
2. In den in Absatz 1 erwähnten Fällen hat die Hoenderop BV das Recht, nach entsprechender Mahnung und/oder Einschaltung der Gerichte entweder die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zu irgendeiner Form des Schadenersatzes verpflichtet zu sein.
3. Im Fall des Zahlungsaufschubs oder der Insolvenz des Auftraggebers gilt sich der Auftraggeber als von Rechts wegen im Verzug befindlich, weshalb die Hoenderop BV dazu befugt ist, den Vertrag ohne Inverzugsetzung aufzulösen.
Artikel 15 Stornierung durch den Auftraggeber
Falls der Auftraggeber den Wunsch hat, den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren und Hoenderop BV diesem Wunsch stattgibt, hat die Hoenderop BV das Recht, eine Stornierungsentschädigung in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu berechnen und gegen eine eventuell bereits geleistete Anzahlung zu verrechnen, unbeschadet des Rechts von Hoenderop BV, einen zusätzlichen Schadenersatz und Gewinneinbuße zu verlangen, wenn und insofern diese zusammen 15 % des Kaufpreises überschreiten. Die Hoenderop BV ist nicht dazu verpflichtet, in den Wunsch des Auftraggebers zur Stornierung einzuwilligen.
Artikel 16 Beschwerden, Rücksendungen und Reklamationen
1. Der Auftraggeber hat die Sachen sofort nach Abschluss des Auftrags zu inspizieren. Reklamationen in Bezug auf Mängel, die bei der Inspektion entdeckt wurden oder angemessenerweise hätten entdeckt werden müssen, sind der Hoenderop BV innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung schriftlich mitzuteilen.
2. Reklamationen in Bezug auf Mängel, die nicht bei der in Absatz 1 erwähnten Inspektion entdeckt wurden oder angemessenerweise hätten entdeckt werden müssen, müssen der Hoenderop BV innerhalb von 8 Tagen, nachdem diese dem Auftraggeber gemeldet wurden bzw. der Auftraggeber diese angemessenerweise hätte feststellen können, schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sein.
3. Rücksendungen können nach einer vorherigen Mitteilung, ausschließlich FRANKO, an die Hoenderop BV zurückgeschickt werden. Außerdem muss eine Kopie der Verkaufsrechnung beigelegt werden, während die Waren weiterhin sauber, ohne Aufkleber, unbenutzt, unbeschädigt und mit der Originalverpackung versehen sein müssen.
4. Artikel, die mit 00 beginnen, wurden speziell für Sie bestellt. Einmal bestellt, können diese Artikel nicht mehr storniert oder kostenlos und ohne Rücksprache zurückgegeben werden.
5. Schäden an den von der Hoenderop BV verschickten Waren und/oder eventuelle Fehlmengen können von uns nur in Behandlung genommen werden, sofern bei der Ankunft ein entsprechender Vermerk auf dem Frachtbrief angebracht wurde.
6. Die in den Absätzen 1,2 und 3 erwähnten Reklamationen können auf jeden Fall nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem 1 Monat nach Fertigstellung des Auftrags verstrichen sind.
7. Reklamationen im Sinne des vorigen Absatzes sind nur möglich, insofern der Auftraggeber den Liefergegenstand nicht in Gebrauch genommen hat, diesen nicht be- oder verarbeitet hat oder auf andere Weise darüber verfügt hat.
8. Die Haftung der Hoenderop BV aufgrund jeglicher vereinbarter Lieferungen ist beschränkt auf den Betrag des jeweiligen Auftragswerts.
9. Die Hoenderop BV haftet nicht für die Folgen von Fehlern im Auftrag oder in den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen oder Materialien.
10. Eine Werksgarantie wird von Hoenderop BV an den Abnehmer weitergegeben. Ein Kabelbruch bei Tauchpumpen fällt auf keinen Fall unter die Garantie.
11. Das Recht des Auftraggebers auf Aussetzung oder Aufrechnung seiner Zahlungs- oder Rücklieferungsverpflichtung ist ausgeschlossen.
Artikel 17 Haftung
1. Im Falle einer verspäteten, fehlerhaften oder nicht tauglichen Lieferung der Liefergegenstände und/oder der Verpackung oder von Mängeln an den Liefergegenständen und/oder der Verpackung übernimmt die Hoenderop BV auf keinen Fall irgendeine Haftung für den dadurch verursachten Schaden, außer wenn und insofern die Rede ist von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Geschäftsführung der Hoenderop BV
2. Sollte der Inhalt dieses Haftungsausschlusses oder anderer Haftungsausschlüsse als nach den Maßstäben von Treu und Glauben inakzeptabel beurteilt werden, so gilt auf jeden Fall, dass die Hoenderop BV nicht für jegliche ggf. vom Auftraggeber erlittenen indirekten Schäden (Folgeschäden und andere immaterielle Schäden) haftet und gilt auf jeden Fall, dass die Haftung der Hoenderop BV niemals die Höhe des vom Auftraggeber gezahlten Kaufpreises überschreitet.
3. Die Haftung für Garantie und Reparatur von defekten Sachen wird im Übrigen auf die Rechte auf Garantie und Reparatur beschränkt, die die Hoenderop BV ihrem eigenen Lieferanten gegenüber geltend machen kann.
Die Hoenderop BV verpflichtet sich gegenüber ihrem Auftraggeber, im Gegenzug gegen eine Entlassung aus ihrer eventuellen Haftung und/oder Garantieverpflichtung die Forderungen gegen ihren Lieferanten an den Auftraggeber oder dessen Versicherung abzutreten.
Artikel 18 Vertrauliche Informationen
Die Hoenderop BV ist dazu verpflichtet, alle ihr vom Auftraggeber bereitgestellten vertraulichen Informationen sorgfältig zu verwahren und geheimzuhalten. Als vertrauliche Informationen gelten nur diejenigen Informationen, die bei der Anlieferung seitens des Auftraggebers deutlich erkennbar als „vertraulich“ gekennzeichnet wurden.
Artikel 19 Rechtswahl
Der Vertrag unterliegt in allen seinen Bestandteilen dem niederländischen Recht.
Artikel 20 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle eventuellen Streitigkeiten zwischen der Hoenderop BV und dem Auftraggeber ist in erster Instanz ausschließlich das zuständige Gericht des für die Niederlassung der Hoenderop BV befugten Gerichtsbezirks, außer wenn die Hoenderop BV als klagende oder beantragende Partei das für den Wohn- oder Niederlassungsort des Auftraggebers befugte Gericht wählt.